Leistungen Ihrer Pflegekasse

 1. Pflegegeld ab Pflegegrad 2 ( formloser Antrag genügt )

Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der jeweiligen Anträge und begleiten bei der z. Z. telefonischen Begutachtung durch den MDK ( bei gesetzlich Versicherten ) oder Mediproof ( bei privat Versicherten ).

  •  1.1. Pflegegeld von mtl.  316,00 € bei PG 2
  •  1.2. Pflegegeld von mtl. 545,00 € bei PG 3
  •  1.3. Pflegegeld von mtl. 728,00 € bei PG 4
  •  1.4. Pflegegeld von mtl. 901,00 € bei PG 5


*PG = Pflegegrad seit 01.01.2017

 2. Pflegesachleistungen

Werden Sie durch einen ambulanten Pflegedienst in der Häuslichkeit betreut, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI auch auf Leistungen der Tages – und Nachtpflege. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zum jeweiligen Höchstbetrag, dieser ist abhängig von der Höhe des festgestellten Pflegegrades.
Anspruch auf Sachleistungen haben Versicherte, die mindestens den PG 2 besitzen.

  •  2.1. Pflegesachleistung mtl.    689,00 € bei PG 2
  •  2.2. Pflegesachleistung mtl. 1.298,00 € bei PG 3
  •  2.3. Pflegesachleistung  mtl. 1.612,00 € bei PG 4
  •  2.4. Pflegesachleistung mtl. 1.995,00 € bei PG 5


 3. Betreuungs – und Entlastungsleistungen

Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Unterstützung im Alltag in Höhe von mtl. 125,00 €, ab Pflegegrad 2 sogar zusätzlich zum Pflegegeld oder in Umwandlung von bis zu 40 % des nicht genutzten Betrages aus den Sachleistungen.
Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann durch anerkannte Anbieter nach Landesrecht abgerechnet werden, um Sie und Ihre Angehörigen zu unterstützen.

Wir sind anerkannter Anbieter und bitten Sie darauf zu achten, dass Sie einen Pflegevertrag und einen Leistungsnachweis erhalten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit Ihre Krankenkasse um einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen zu bitten.

Sie müssen die 125,00 € nicht mtl. aufbrauchen, sollten aber darauf achten, dass der Anspruch (bis zu 1.500,00 € jährlich) am 30.06. des Folgejahres verfällt.

 4. Kombinationspflege

Benötigen Sie Pflege durch einen Pflegedienst und durch personelle Pflege zum Beispiel durch Angehörige, können Sie die Kombinationspflege beantragen. Hier ist es wichtig zu wissen  – das Pflegegeld wird erst rückwirkend ausgezahlt, wenn sie zum Beispiel 70 % der Pflegesachleistungen genutzt haben, haben sie noch ANspruch auf 30 % des Pflegegeldes.

 5. Verhinderungspflege

Auch Pflegepersonen benötigen Zeit, um sich selbst zu entspannen, haben eigene Termine oder Urlaub. Damit Sie als Pflegebedürftiger auch in dieser Zeit optimal versorgt sind, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Auch wir unterstützen gern bei der Wahrnehmung der Verhinderungspflege und beraten Sie hierzu .

 Wichtige Features:

  •  1. mindestens Vorliegen des Pflegegrades 2
  •  2. mindestens 1/2 Jahr Pflege durch eine private Pflegeperson zuvor ( entfällt bei erneuter VHPFL. )
  •  *VHPFL = Verhinderungspflege
  •  3. Anspruch auf bis zu 42 Tage
  •  4. rückwirkend bis 4 Jahre möglich
  •  5. stunden – oder tageweise
  •  6. max. bis zu 1.612,00 € pro Jahr , Kombi mit 50 % der Kurzzeitpflege möglich somit bis zu 2.418,00 € mgl.


Im Rahmen der Verhinderungspflege kann die zu pflegende Person aber auch vollstationär also im Heim versorgt werden oder von einem ambulanten Pflegedienst.

 6. Kurzzeitpflege

Eine kurze Auszeit oder ein Tapetenwechsel. Selbst erkrankt ? Die Kurzzeitpflege kann für beide Parteien in Veränderungsphasen eine sichere Betreuungsform und eine Entlastung der Situation darstellen.
Scheuen Sie sich nicht den bis zu 56 Tage dauernden Anspruch bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen.

 Wichtige Features:

  •  1. max. bis 56 Tage möglich
  •  2. in stationären Pflegeeinrichtungen – nicht in der Häuslichkeit
  •  3. max. 1.612,00 € mgl.
  •  4. mindestens Pflegegrad 2 – 5
  •  5. kombinierbar mit nichtgenutzter Verhinderungspflege – bis zu 3.224,00 € jährlich
  •  6. Aufstockung durch Entlastungsleistungen mgl.
  •  7. Aufsplittung in Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und Pflegekosten
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